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Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Sinn und Zweck einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es, den Abgemahnten auf außergerichtlichem Wege zur Unterlassung seines wettbewerbswidrigen  Verhaltens zu bewegen.

Jede Abmahnung ist mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Der Abgemahnte soll sich unter Androhung einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichten, einen bestimmten Wettbewerbsverstoß nicht mehr zu begehen. Die Erklärung gilt für 30 Jahre und enthält regelmäßig eine Verpflichtung zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren. Die Kostennote bewegt sich üblicherweise im oberen dreistelligen bis vierstelligen Bereich und kann vor allem kleinen eBay- oder Amazon-Händlern richtig weh tun.

Wie auf eine Abmahnung reagieren?

Abmahnung erhalten? Schnell handeln!Für gewöhnlich verlangt der Abmahner die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer ganz kurzen Frist. Ein typischer Fall sähe wie folgt aus: Die Abmahnung kommt am Samstagmorgen mit der Post (per Einschreiben) und gibt dem Abgemahnten Zeit bis zum folgenden Mittwoch zu reagieren und die Unterlassungserklärung abzugeben. Die kurze Frist und die Androhung einer kostspieligen Klage vor Gericht, setzt den Abgemahnten unter erheblichen Druck. Es wäre allerdings grundfalsch überstürzt zu handeln und die Unterlassungserklärung einfach abzugeben.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu reagieren, welche die richtige ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Wir, die Rechtsanwälte Kotz, raten den Betroffenen stets die Abmahnung sehr sorgfältig zu prüfen. Wurde der behauptete Wettbewerbsverstoß überhaupt begangen? Besteht ein reales Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner? Geht es tatsächlich um die Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes oder möchten der Abmahner und sein Anwalt vorrangig Geld durch Einforderung der Rechtsanwaltsgebühren verdienen? Diese und ähnliche Fragen, können wir im Rahmen unserer kostengünstigen Rechtsberatung klären. Sprechen Sie uns einfach an, wir stehen ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Vorgehen bei einer berechtigten Abmahnung

Vorgehen bei einer AbmahnungSofern es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt, hat sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung als gute Methode erwiesen, um die Angelegenheit unter Wahrung der eigenen Interessen zu regeln. Die modifizierte Unterlassungserklärung beschränkt sich auf die strafbewehrte Verpflichtung den abgemahnten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht mehr zu begehen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Dem Unterlassungsanspruch des Abmahners wird dadurch Genüge getan, er kann ihn anschließend nicht mehr vor Gericht einklagen.

Die Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren oder die Anerkennung von Schadensersatzforderungen, werden in der modifizierten Unterlassungserklärung bewusst ausgeklammert. Über sie können wir anschließend mit der Gegenseite verhandeln, mit dem Ziel, die Forderungen zu reduzieren.

Gegenabmahnung

Nach dem Motto: Angriff ist die beste Verteidigung, kann die sofortige Gegenabmahnung eine erfolgversprechende Taktik darstellen, um auf eine berechtigte Abmahnung zu reagieren. Die Möglichkeit besteht immer dann, wenn auch der Abmahner gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat – und das kommt häufig vor. Kaum ein Onlinehändler hält sich hundertprozentig an die teils schwammigen Gesetze, fast jeder ist angreifbar. Die sofortige Gegenabmahnung stellt Waffengleichheit her und ist als Angebot zu verstehen, die wechselseitigen Ansprüche fallen zu lassen. Jeder Partei bezahlt ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren und der Fall geht zu Akten.

Vorgehen bei einer unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

Bei einer unberechtigten Abmahnung genügt es in der Regel den Abmahner mit Nachdruck auf die fehlende Grundlage seiner Forderung hinzuweisen und die Abgabe der gewünschten Unterlassungserklärung abzulehnen. Gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, die lediglich zum Ziel hat einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, können sich die Betroffenen mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen. Dann muss der Abmahner vor Gericht die Berechtigung seines Unterlassungsanspruchs nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat er die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung lässt sich in der Praxis nur schwer nachweisen, es gibt aber eine ganze Reihe von Indizien, die für rechtsmissbräuchliche Absichten sprechen und von den Gerichten auch entsprechend gewertet werden. Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, wann es sinnvoll ist, eine Abmahnung per negativer Feststellungsklage anzufechten und wann nicht.

Abmahnung bekommen? Wir sind für Sie da!

Bei einer berechtigten Abmahnung versuchen wir stets den entstanden Schaden zu begrenzen und eine günstige Lösung mit der Gegenseite auszuhandeln. Unberechtigte oder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen weisen wir zurück, notfalls auch auf dem Rechtswege. Alle nötige Schritte können wir auch aus der Ferne einleiten, ein persönlicher Termin unserer Kanzlei ist nicht erforderlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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