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Irreführung über Produktauszeichnung mit einem Award

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 HK O 6582/17, Urteil vom 22.03.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die unter der Marke … unter anderem Hautpflegeprodukte produziert und vertreibt, wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Im August 2017 warb die Beklagte auf ihrem Internetauftritt … für ihr … Pflegeöl mit dem Hinweis auf den Gewinn des … 2017, …. Sie bezeichnete dieses Produkt als Gewinner in der Kategorie „…“ (K1). Beim Anklicken des Buttons „Mehr erfahren“ erschien ein Beitrag vom 27.03.2017 folgenden Inhalts:

Irreführung über Produktauszeichnung mit einem Award
Foto: vladwelBigstock

„Bereits zum 21. Mal wurden am 25. März 2017 die … verliehen. Unser Klassiker im neuen roségoldenen Gewand hat in der Kategorie „…“ gewonnen … Wir freuen uns sehr, dass die Jury der … 2017 unser Pflegeöl zum Sieger gekürt hat. In der Kategorie „…“ werden besonders ausgefallene Spa-Konzepte, Produkte oder Pflegelinien prämiert, die Akzente setzen und für einen modernen Lifestyle stehen. Es müssen folgende Eigenschaften erfüllt sein:

o Das Produkt/die Serie verfügt über einem außergewöhnlichen Pflegeansatz mit eigener Verwöhnphilosophie und stark ausgeprägtem Lifestyle-Aspekt. Star-Referenzen und Nischendistribution tragen zum exklusiven Charakter bei.

o Optimalerweise enthalten die Produkte natürliche oder naturidentische Inhaltsstoffe und verzichten auf überflüssige Duft- und Konservierungsstoffe.

o Das Produkt zeichnet sich durch eine innovative Kombination der Inhaltsstoffe aus.

Bewertet wurden diese Punkte von einer unabhängigen Jury bestehend aus Ärzten, Redakteuren und Journalisten. …“

In diesem Beitrag befanden sich u. a. Links zur Seite von … und der Jury der … 2017.

Am 11.08.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte daraufhin ab (K2). Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien (K3, K4) einigten die Parteien sich am 28./29.09.2017 über eine Ergänzung der Werbung (Bl. 35 d. A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Werbung mit einem Testsieg verstoße gegen § 5 a (2) UWG, da in der beanstandeten Werbung wesentliche Informationen, nämlich die Angabe einer Fundstelle, anhand derer der Verbraucher nachprüfen kann, wie ein Testergebnis oder eine Auszeichnung zustande gekommen ist, fehlt. Die Beklagte würde nur die Bewerbungskriterien benennen, nicht aber die Testkriterien und deren Bewertung offenlegen. Eine Eigenrecherche sei dem Verbraucher nicht zuzumuten. Bei dem … würde es nicht nur um subjektive Beurteilung der Preisverleiher gehen, sondern um Qualitätskriterien. Die Abmahnungskosten seien gem. § 12 UWG zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, unter Androhung eines Ordnungsgelds bis 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer, Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann wegen jeder Zuwiderhandlung es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das … Pflegeöl mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel zu werben ohne anzugeben welche Kriterien dem Gewinn zugrunde liegen wie mit Internetauftritt unter … vom 09.08.2017 mit Link auf … 2017 geschehen.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247, 288 (1) BGB seit 15.09.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei dem Award handele es sich nicht um ein Testergebnis oder ein Prüfzeichen; der Verbraucher würde erkennen, dass der der Beklagten verliehene … Award nur ein Preis für Lifestyle-Produkte sei, der zwangsläufig auf subjektiven Ansichten der Jury beruhe. Der Erwartungs- und Verständnishorizont des Verbrauchers sei bei dem … grundlegend anders als bei Prüfzeichen und Testergebnissen, da die Produkte nicht bezogen auf ihre Qualität nach objektiven technischen und allgemeingültigen Kriterien verglichen würden; eine Fundstellenangabe sei daher entbehrlich, das Link auf die Seite des … sei zur Information des Verbrauchers ausreichend. Es sei bekannt, dass es sich bei dem Magazin … nicht um eine neutrale fachkundige Produktprüfstelle handele. Auch durch die Gestaltung des Preises in Anlehnung an den Oscar-Filmpreis werde der subjektive Grad des Preises deutlich. Dem Verbraucher sei klar, dass es sich nur um einen Wellness-Preis für ein beliebtes oder kultiges Lifestyleprodukt handele. Auch aufgrund der mitgeteilten Bewerbungskriterien würde deutlich, dass keine Qualitätsaussagen getroffen werden.

Bezüglich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

I. Der Kläger ist nach seinem unbestrittenen Vortrag aktivlegitimiert gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II. Von einer geschäftlichen Handlung gem. §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ebenfalls auszugehen; die Bewerbung ihres … Pflegeöls als Gewinner des … 2017″ in der Kategorie … dient der Förderung des Absatzes dieses Produkts der Beklagten und stellt damit ein Verhalten zugunsten ihres Unternehmens dar.

III. Die angegriffene Werbung ist jedoch nicht unzulässig i. S. v. §§ 8 Abs. 1, 5 a Abs. 2 UWG. Eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

1. Gem. § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

a) Der Vortrag des Klägers, dass mit der Werbung mit Hinweis auf den … keine Informationen gegeben werden, welche Produkte nach welchen Kriterien getestet wurde, wie die Kriterien gewertet wurden und warum das Produkt der Beklagten Gewinner wurde, trifft zwar zu; ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG ist aber zu verneinen, weil diese Informationen zum Teil überhaupt nicht existieren, jedenfalls aber nach der Verkehrsauffassung nicht als wesentlich i. S. v. § 5 a Abs. 1, 2 UWG anzusehen sind.

Wesentlich ist eine Information, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2012, 1275; WRP 2016, 1221). Da das Gericht zu den angesprochenen Verkehrskreisen und zur Zielgruppe des Pflegeprodukts gehört, kann die Frage der Relevanz der Information für die Kaufentscheidung des Verbrauchers aufgrund eigener Sachkunde beurteilt werden (Köhler/Bornkamm UWG 2018 § 5 Rdnr. 1.232 ff.).

Eine gem. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und § 5 a Abs. 3 UWG im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich geltende Information, wie z. B. die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, liegt nicht vor.

Die Information über die Fundstelle der beworbenen Auszeichnungen ist nur dann für den Verbraucher wesentlich, wenn durch die Art der Auszeichnung und ihrer Benutzung in der Werbung für den Verbraucher der Anschein erweckt wird, dass die Test- oder Prüfergebnisse anhand objektiver Kriterien festgestellt wurden und sich auf Produktqualität oder -sicherheit beziehen (BGH GRUR 2016, 1076, MMR 2017, 240, OLG Frankfurt WRP 2016, 750 und 1024, Köhler/ Bornkamm, UWG § 5 a Rdnr. 3.21). Nur wenn durch die Bewerbung mit einer „Auszeichnung“ oder „Prämierung“ der Eindruck erweckt wird, dass damit qualitäts- oder sicherheitsbezogene Aussagen getroffen werden, muss auch darüber informiert werden, anhand welcher Fundstelle welchen Gehalt, vor allem über die Prüfkriterien, der Auszeichnung zukommt (OLG Zweibrücken WRP 2017, 1015 – Bester Reifenservice), wobei die Angabe einer Internetseite zum Fundstellennachweis ausreicht (BGH GRUR 2010, 248, MMR 2017, 240, GRUR 2016, 1076).

Vorliegend beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass es bei der Werbung mit dem … keiner Fundstellenangabe bedarf. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Fundstellenangabe (BGH GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe; GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (OLG Köln WRP 2017, 868).

aa) Bereits die Bezeichnung des Awards und die Bewerbung mit einer der Oskar-Statuette nachempfundenen Figur macht deutlich, dass nicht mit einem Testergebnis oder einer qualitäts- oder sicherheitsbezogene Aussage geworben wird, sondern nur mit einer Auszeichnung als lifestyle-Produkt. Das Produkt der Beklagten wird nicht als „Testsieger“, sondern als „Gewinner“ bezeichnet, sodass der Durchschnittsverbraucher nicht die Vorstellung hat, dass ein Sieg aufgrund deiner vorausgegangener Qualitätskontrolle der verglichenen Produkte errungen wurde, sondern im Gegenteil erkennt, dass das Produkt nach einem Zufallskomponenten und persönlichen, subjektiven Vorlieben der Jury unterliegenden Verleihungsverfahren eine Auszeichnung erhalten hat.

bb) Auch aufgrund der Sparte, in der der Preis verliehen wurde, und des Veranstalters der Preisverleihung, nämlich des Klatschmagazins …, ist dem Durchschnittsverbraucher klar, dass – wie bei einer Werbung mit der Eigenschaft als Hoflieferant oder mit der Nutzung des Produkts durch Stars – der Snobismus der angesprochenen Verkehrskreise bedient werden soll und mit dem Preis keine Qualitätsaussage verbunden ist.

Der Hinweis auf eine Auszeichnung eines Produkts auf Veranlassung eines Lifestyle-Magazins mit einem Preis für … hat nach der Lebenserfahrung für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit verbundenen Produkts keine mit Qualitätsvorstellungen verbundene Bedeutung. Der Verbraucher erwartet bei der Werbung mit einem für ein … verliehenen Preis nicht, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf Inhalt und Wirksamkeit anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und deshalb bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist; aufgrund welcher Kriterien die Preisverleihung erfolgt ist, ist für ihn allenfalls von untergeordnetem Interesse. In der Kategorie … geht es – wie aus dem Inhalt des Berichts eindeutig erkennbar ist – nicht um eine Bewertung der Qualität des Produkts oder den Vergleich mit der Qualität anderer Produkte anhand bestimmter objektiver technischer Kriterien (BGH GRUR 2016, 1076 – LGA tested), sondern um die Einstufung des Produkts als „besonders ausgefallenes Spa-Konzept“, das „für einen modernen Lifestyle steht“ und „einen außergewöhnlichen Pflegeansatz mit eigener Verwöhnphilosophie und stark ausgeprägtem Lifestyle-Aspekt“ aufgrund von „Star-Referenzen und Nischendistribution“ aufweist. Neben der Einstufung als exklusives Kultprodukt fällt der Inhalt des Produkts – „optimalerweise“ natürliche oder naturidentische, innovativ kombinierte Inhaltsstoffe und keine überflüssigen Duft- und Konservierungsstoffe – bei den für die Preisverleihung maßgeblichen Kriterien nicht ins Gewicht.

Selbst wenn die Verleihung eines Awards entgegen der hier vertretenen Auffassung mit einer Qualitätsvorstellung beim Durchschnittsverbraucher verbunden sein sollte (so LG Aachen Urt. v. 23.02.2018 Az. 42 O 118/17 zur Verleihung eines von dem Verlagshaus … organisierten … Preises in der Kategorie … gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn der Preis – wie hier – in einer Kategorie gewonnen wird, die nichts mit der Qualität des Produkts, sondern ausschließlich etwas mit Einstufung als Kultobjekt zu tun hat, und wenn der Veranstalter der Preisverleihung für den Verbraucher erkennbar den Schwerpunkt auf Glamour und „Star-Referenzen“ legt und nicht auf objektiv nachvollziehbare Qualitätskriterien. Ob ein Produkt Zielobjekt eines Kultes, also einer nicht rational nachvollziehbaren Modeströmung bei einer Verbrauchergruppe ist, kann denknotwendig nicht Gegenstand einer an objektiven Prüf- und Auswahlkriterien orientierten Preisverleihung sein.

cc) Dass der Preisverleihung keine Qualitätsprüfung zugrunde liegt, ist für den Verbraucher auch aufgrund der aufgrund des Links in dem Bericht einfach überprüfbaren Zusammensetzung der Jury aus Ärzten, Redakteuren und Journalisten evident. Dass von den beteiligten Redakteuren und Journalisten, die entsprechend der Erwartung des Verbrauchers für das Magazin … tätig sind oder ihm nahestehen, keine Überprüfung eines Produkts auf Inhaltsstoffe und Wirksamkeit zu erwarten ist, sondern nur eine auf subjektiven Ansichten von den Eigenschaften eines … beruhende Verleihung des Preises, stellt eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. OLG Köln WRP 2017, 868, Köhler/Bornkamm, UWG § 5 Rn. 2.290).

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers schreibt die Beklagte in dem Beitrag vom 27.03.2017 der Preisverleihung auch nicht den Inhalt eines Qualitätstests zu. Die generellen Anpreisungen ihres Produkts hinsichtlich Qualität und Wirksamkeit stehen nicht im Zusammenhang mit den weiter unten genannten für die Preisverleihung relevanten Eigenschaften des Produkts und beinhalten nicht die Behauptung, das Produkt der Beklagten sei im Vergleich zu den nicht ausgezeichneten Konzepten von besserer Qualität und Wirksamkeit. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Zuschreiben von tatsächlich nicht vorliegenden Prüfkriterien bei einer Bewerbung eines Produkts als Preisgewinner überhaupt einen Verstoß gegen § 5 a UWG darstellen kann.

Der Gewinn des Awards in der Kategorie … stellt somit keine wesentliche Information über eine nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaft dar, ihr kommt für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Kaufentscheidung kein erhebliches Gewicht zu.

b) Aufgrund einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Interessenabwägung (Köhler/Bornkamm, UWG § 5 a Rdnr. 3.14) kann von der Beklagten eine Bekanntgabe von Bewertungskriterien auch nicht verlangt werden.

Bei Zugrundelegung des üblichen Standards an Fachkenntnissen und Sorgfalt widerspricht die Bezugnahme auf die bei der Teilnahme an der Preisverleihung in der Kategorie … vorgegebenen Eigenschaften ohne die Bekanntgabe weiterer subjektiver Auswahlkriterien nicht den Erfordernissen beruflicher Sorgfalt (EuGH WRP 2017, 405, Köhler/Bornkamm, UWG § 5 a Rdnr. 3.10 ff.), sondern ist als ausreichend zu betrachten. Wenn Qualitätstests in der Kategorie … im Verleihungsverfahren nicht vorgesehen sind und der Verleihung keine objektiven Prüfkriterien zugrunde liegen, kann die Beklagte auch nicht über diese nicht existenten Kriterien informieren.

Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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