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Einstweiliges Verfügungsverfahrens wegen Markenrechtsverletzung – Aktivlegitimation

LG Berlin, Az.: 101 O 109/17, Urteil vom 19.03.2018

1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2017 wird bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen vertreiben Markenparfüms.

Einstweiliges Verfügungsverfahrens wegen Markenrechtsverletzung - Aktivlegitimation
Foto: ragsac/Bigstock

Die Marken Calvin Klein, Davidoff und Hugo Boss sind nach Registerlage zugunsten der Calvin Klein Trademark Trust bzw. der Zino Davidoff S. A. bzw. der Hugo Boss Trademark Management GmbH & Co. KG geschützt. Auf die als Anlagen AS 1 und AS 3 eingereichten Registerauszüge wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin stellt unter www.amazon.de den sogenannten Marketplace zur Verfügung, auf dem Drittanbieter Produkte einstellen können.

Im Oktober/November 2017 war auf www.amazon.de ein Angebot der … Inc. mit Sitz in den USA (Verkäufername: „…“) abrufbar, die Parfums der Marken Calvin Klein, Davidoff und Hugo Boss zum Verkauf nach Deutschland anbot. Auf Anlage AS 7 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In den jeweiligen Einzelangeboten (Anlage AS 8) ist angegeben, dass der Versand aus den USA erfolgt.

Die … Inc. ist weder Kundin der Antragstellerinnen noch der verbundenen Gesellschaften, noch verfügen die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geschäftsansässigen Kunden der zu den Antragstellerinnen gehörenden Unternehmensgruppe über eine Zustimmung zum Verkauf in den Europäischen Wirtschaftsraum.

Am 23. November 2017 wiesen die Antragstellerinnen die Antragsgegnerin per email darauf hin, dass die … Inc. mit Sitz in des USA (Händlername „…“) u. a. auf den deutschen Amazon ‒ Seiten Parfums der Marken Calvin Klein, Davidoff und Hugo Boss zum Versand in den Europäischen Wirtschaftsraum anbietet und sie sich dadurch mangels Anhaltspunkten für eine Erschöpfung in ihren Rechten verletzt sähen; zugleich forderten sie zur Entfernung der Angebote des Händlers betreffend die verfahrensgegenständlichen Marken auf. Auf Anlage AS 11 wird wegen der Einzelheiten dieser email und auf Anlagen AS 12 und 13 wegen der weiteren email ‒ Korrespondenz Bezug genommen.

Die Angebote zu den verfahrensgegenständlichen Marken waren auch nach dem 23. November 2017 auf www.amazon.de im Händlershop der … Inc. abrufbar.

Die Kammer hat am 13. Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland auf der website www.amazon.de Angebote des Verkäufers … Inc.

…, Lewes,

DE …

US

derzeit handelnd unter der Bezeichnung „…“,

für Parfums der Marken Calvin Klein und Davidoff zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn die angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

sowie

in der Bundesrepublik Deutschland auf der website www.amazon.de Angebote des Verkäufers … Inc.

…, Lewes,

DE …

US

derzeit handelnd unter der Bezeichnung „…“,

für Parfums der Marke Hugo Boss zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn die angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerinnen behaupten, sie seien von den Markeninhabern ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Die … Inc. verletze die Rechte an den verfahrensgegenständlichen Marken. Die Antragsgegnerin könne wegen Verletzung von Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auf den Hinweis vom 23. November 2017 hätte die Antragsgegnerin die konkreten Angebote sperren und dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu weiteren Schutzrechtverletzungen kommt, jedenfalls solange, bis sie den Verkäufer kontaktiert, dieser ggf. den Einwand der Erschöpfung erhebt und der Antragsgegnerin Gewissheit über die Zustimmung des Markeninhabers verschafft.

Der Einwand der Erschöpfung sei von der Antragsgegnerin darzulegen und zu beweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2017 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, die einstweilige Verfügung sei kein statthafter „Rechtsbehelf“, da die angebliche Rechtsverletzung nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar sei, was sie für eine Zulässigkeitsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren hält. Die Antragstellerinnen begehrten die Klärung einer (neuartigen) Grundsatzfrage zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung, wofür das einstweilige Verfügungsverfahren nicht geeignet sei. Diese Frage sei aber auch gar nicht klärungsbedürftig, da der Hinweis vom 23. November 2017 zu unkonkret gewesen sei, um Prüfpflichten auszulösen.

Eine Eilbedürftigkeit sei nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht; die Dringlichkeitsvermutung gelte in der gegebenen Konstellation nicht.

Ohnehin sei den Antragstellerinnen seit längerem bekannt, dass in den USA ansässige Händler auf www.amazon.de Markenparfums anböten, ohne dass sie in den andere Händler betreffenden Fällen einstweilige Verfügungen beantragt hätten. Die Antragstellerinnen hätten „damit“ zu erkennen gegeben, dass keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Sie hätten erst aufgrund eines im Jahr 2017 ergangenen Urteils des Landgerichts München (33 O 691/16) die einstweilige Verfügung beantragt.

Die Antragstellerinnen gingen rechtsmissbräuchlich vor.

Der Verfügungsantrag gehe zu weit.

Abgesehen von der fehlenden Aktivlegitimation seien Unterlassungsansprüche auch deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte dafür genannt hätten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Angeboten um nicht erschöpfte Ware handele.

Schließlich sei sie auch nicht Störerin, weil der Hinweis auf Rechtsverletzungen nicht ausreichend konkret gewesen sei; er habe sich neben dem Hinweis auf den Anbieter auch auf das konkrete Angebot zu beziehen gehabt. Die CONVERSE ‒ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf das Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Betreiber eines Internetmarktplatzes nicht übertragbar. Die Entscheidung des Landgerichts München sei ebensowenig einschlägig, weil die Antragsgegnerin „keine Partei dieses Verfahrens“ sei und die Entscheidung zudem das Verhältnis zum Verkäufer betreffe. Ohnehin sei der Entscheidung zu entnehmen, dass zunächst die Rechteinhaberin Beweis für die Markenrechtsverletzung erbringen müsse, bevor von der Gegenseite der Beweis der Erschöpfung zu verlangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen.

I.

Es bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.

1. Das Landgericht Berlin ist zuständig, da sich die von der Antragsgegnerin betriebene Plattform mit Angeboten von Händlern unstreitig an Verbraucher in Deutschland ‒ auch in Berlin ‒ wendet, mithin die Markenrechtsverletzung hier eintritt.

2. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist kein „Rechtsbehelf“. Vielmehr handelt es sich um eine Verfahrensart, die ‒ anders als die Antragsgegnerin meint ‒ nicht etwa nur dann statthaft ist, wenn der Sachverhalt simple Rechtsfragen aufwirft. Dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist zwar zu eigen, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt; nicht Voraussetzung ist indes, dass sich Rechtsverletzungen ohne Schwierigkeiten feststellen lassen, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind. Der Anspruch auf Rechtsgewährung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht herabgesetzt. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts (GRUR ‒ RR 2003, 262) steht nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der 5. Zivilsenat an seiner ‒ in vormaliger Besetzung erfolgter ‒ Rechtsprechung heute, 15 Jahre später, noch festhalten würde. Die erkennende Kammer bindet die Entscheidung jedenfalls nicht und vermag die Kammer ‒ auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ‒ keine aus der Zivilprozessordnung abzuleitende Einschränkung dahingehend zu erkennen, dass das Begehren der Antragstellerinnen geeignet sein muss für die Prüfung in einem summarischen Verfahren. Die Interessen der Antragsgegnerin werden dabei auch nicht über Gebühr eingeschränkt, denn sie hat die Möglichkeit einer endgültigen Klärung ‒ ohne Beschränkung auf eine summarische Prüfung ‒ durch das Beschreiten des Weges gemäß § 926 ZPO.

3. Das von der Antragsgegnerin angeführte Argument, Grundsatzfragen seien nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu klären, entkräftet sich bereits durch den eigenen Vortrag der Antragsgegnerin (Widerspruchsbegründung Seite 11 letzter Absatz), dem Verfahren liege ihrer Auffassung nach ohnehin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zugrunde. Im Übrigen ist das Begehren der Antragstellerinnen auf die Untersagung eines ganz bestimmten Verhaltens gerichtet, nicht auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage.

4. Die Dringlichkeit bedurfte gemäß § 12 Absatz 2 UWG, der analog auch für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gilt (vgl. KG MD 2010, 951; KG KGR Berlin 2008, 551) keiner Glaubhaftmachung durch die Antragstellerinnen. Vielmehr trägt die Antragsgegnerin die Glaubhaftmachungslast für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (vgl. Hess in jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 109; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 3.21). Die Antragsgegnerin trägt weder etwas vor, noch macht sie etwas dazu glaubhaft, dass die Antragstellerinnen bereits in dringlichkeitsschädlicher Zeit Kenntnis von den konkreten Angeboten hatten.

Die Schlussfolgerung, die Antragstellerinnen seien gegen Angebote anderer in den USA ansässiger Händler nicht vorgegangen und hätten „damit“ zu erkennen gegeben, dass keine Eilbedürftigkeit vorliegt, entfernt sich von jeglicher juristischer Denkgesetzlichkeit. Die von der Antragsgegnerin exemplarisch benannte Angelegenheit „Winthrop Group“ bzw. „andere(n) Angelegenheiten“ haben weder mit der … Inc. etwas zu tun, noch ergibt sich aus der Entscheidung der Antragstellerinnen zur Wahl bzw. Nichtwahl einer bestimmten Verfahrensart, dass sie generell die Verfolgung von Markenrechtsverletzungen mit Beteiligung von Händlern aus bestimmten Weltregionen selbst nicht als eilbedürftig ansieht.

Ob eine Entscheidung des Landgerichts München der Motivation zugrundelag, das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren anzustrengen ist ebenso irrelevant wie spekulativ.

Soweit die Antragsgegnerin zuletzt unter Bezugnahme auf den Vortrag der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 (Seite 5) vorträgt, Kenntnis habe bereits am 12. Oktober 2017 bestanden, ist dies erstens unzutreffend, zweitens wäre die Kenntnis am 12. Oktober 2017 ohnehin in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgt. Die Antragstellerinnen haben in dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Schriftsatz lediglich die Kenntnis von dem Händler „…“ seit dem 12. Oktober 2017 eingeräumt. Entscheidend ist aber die Kenntnis von den (behaupteten) Rechtsverletzungen bezüglich konkreter Produkte. Dass diese Kenntnis bereits am 12. statt am 17. Oktober 2017 bestand, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Im Übrigen beträgt die dringlichkeitsunschädliche Zeit nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nicht acht Wochen, sondern zwei Monate (vgl. Nachweise bei Hess in jurisPK ‒ UWG, 4. Aufl., § 12. Rn. 131 Fn. 302 sowie bei Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 3.15 b), was einen Unterschied ausmacht, wie zumindest den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bekannt sein dürfte. Bei unterstellter Kenntnis von den Rechtsverletzungen bereits am 12. Oktober 2017 war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Vermeidung der Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung bis zum 12. Dezember 2017 bei Gericht einzureichen. Der Verfügungsantrag ist am 11. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen.

5. Dieselbe Argumentation, die für die angebliche Unstatthaftigkeit des Verfügungsverfahrens herhalten musste (Klärung von Grundsatzfragen zur Erschöpfung bzw. Prüfpflichten), meint die Antragsgegnerin nochmals auch für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bemühen zu müssen. Es begründet aber auch keinen Rechtsmissbrauch, wenn die Antragstellerinnen im einstweiligen Verfügungsfragen ein Begehren verfolgen, welchem eine komplexe Rechtfrage zugrundeliegt.

Dass die Antragstellerinnen ‒ gerichtsbekannt ‒ vielfach wegen Markenrechtsverletzungen (auch gegen die Antragsgegnerin und deren konzernverbundene Unternehmen) u. a. im Wege der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen, begründet für sich genommen keinen ausreichenden Ansatzpunkt für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Die Antragsgegnerin selbst eröffnet das für Händler wie … Inc. und auch für sie lukrative Geschäft der Händlershops. Dass in diesen Shops vielfach Markenparfums angeboten werden und dies ebenso vielfach zu Nachprüfungen der Einhaltung wettbewerbs- und markenrechtlicher Vorschriften durch die Antragstellerinnen führt, ist eine direkte Folge des von der Antragsgegnerin eröffneten Geschäftsmodells.

Schließlich ist der Vortrag, die Antragstellerinnen enthielten dem Gericht „mutwillig“ Glaubhaftmachungsmittel vor, offensichtlich nicht ernsthaft als Begründung des Rechtsmissbrauchseinwandes zu verstehen. Die Antragstellerinnen haben die Vornahme von Testkäufen weder vorgetäuscht, noch hierzu etwas verheimlicht.

6. Der Verfügungsantrag geht nicht zu weit. Eine Beschränkung auf von der Antragsgegnerin mit einer ASIN ‒ Nummer versehenen Produkte war nicht veranlasst, da mit der Nennung der konkreten Marken und des Verkäufernamens sowie der Internetseite www.amazon.de der Verbotsumfang ausreichend beschrieben ist. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, warum ihr gestattet sein sollte, Angebote für Parfums der verfahrensgegenständlichen Marken des Händlers … Inc. auf www.amazon.de überhaupt zu veröffentlichen.

II.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Absatz 5 MarkenG.

1. Die Antragstellerinnen sind aktivlegitimiert.

Es ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerinnen i. S. v. § 30 Absatz 3 MarkenG ermächtigt sind, Markenrechtsverletzungen geltend zu machen.

Für Calvin Klein folgt dies aus Anlagen AS 2, AS 24, AS 26 und AS 34. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände sind damit ausgeräumt. Es liegt eine unterschriebene, datierte und mit dem Nachweis der Vollmacht versehen Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 1. ermächtigt ist, Rechtsstreite in Bezug auf die eingetragenen Marken zu führen. Den Inhalt der Lizenzen bzw. Unterlizenzen muss die Antragsgegnerin nicht kennen und trägt auch nicht vor, warum diese Kenntnis für § 30 Absatz 3 MarkenR relevant sein soll.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigungen nicht mehr in Kraft stehen, hat die Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz vorgetragen. Dass die vorgelegten Bestätigungsschreiben Daten tragen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, gibt keine Veranlassung, dem Bestreiten der Fortdauer näher nachzugehen. Ersichtlich bestreitet die Antragsgegnerin insoweit nur um des Bestreitens willen.

Auf Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden kommt es nicht an. § 184 GVG gilt nicht für eingereichte Urkunden (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 184 GVG Rn. 1). § 142 Absatz 3 ZPO stellt lediglich eine Ermessensvorschrift dar. Wenn alle Beteiligten die Sprache verstehen, kann von der Übersetzung abgesehen werden (vgl. Greger a. a. O, § 142 ZPO Rn. 17). Vorliegend konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien die englische Sprache verstehen. Für die Antragstellerinnen gilt dies schon deshalb, weil sie die Dokumente selbst eingereicht haben. Für die Antragsgegnerin gilt dies, weil sie sich in der Widerspruchsbegründung inhaltlich mit den Unterlagen auseinandergesetzt hat; tatsächlich unterstellt die Kammer sogar (ausreichende) Englischkenntnisse bei der international agierenden Antragsgegnerin wie auch bei ihren Verfahrensbevollmächtigten. Auch die Mitglieder der Kammer sind der englischen (Rechts)Sprache mächtig.

Für Davidoff folgt die Glaubhaftmachung aus Anlagen AS 2, AS 29, AS 30, AS 31, AS 35 und AS 36. Zu Recht weist die Antragstellerin zu 1. auf die Vereinbarung zwischen der Markeninhaberin und der Lancaster BV hin, aus dessen drittletztem Absatz die Ermächtigung zugunsten der Antragstellerin zu 1. hervorgeht. Im Übrigen gelten die Ausführungen wie zu Calvin Klein entsprechend.

Bezüglich Hugo Boss folgt die Glaubhaftmachung aus Anlagen AS 4 und AS 32. Die Einwände der Antragsgegnerin entbehren schon im Ansatz der Erheblichkeit. Dass eine Bestätigung bereits ein Jahr alt ist und nicht im Original vorliegt, ist ohne Relevanz. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigungen nicht mehr in Kraft stehen oder ins sonstiger Weise nicht (mehr) wirksam sein könnten, hat die Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung nicht übermäßig naheliegend, dass die Antragstellerinnen deutschlandweit bzw. international bekannte Markenparfums vertreiben, ohne dazu befugt zu sein bzw. ‒ gerichtsbekannt ‒ seit vielen Jahren Hunderte von Markenrechtsprozessen betreiben, ohne dazu ermächtigt zu sein. Es darf unterstellt werden, dass die Markenrechtsinhaber einem solchen Treiben zügig ein Ende bereitet hätten.

Der Einwand der Antragsgegnerin, zur Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei die Vorlage von Originalurkunden erforderlich, trifft nicht zu. Keineswegs kann eine Glaubhaftmachung nur mit Originalurkunden erbracht werden. § 294 ZPO lässt auch Abschriften von Urkunden als Glaubhaftmachung zu, wie bereits seit geraumer Zeit höchstrichterlich entschieden (vgl. BGHZ 156, 139).

Soweit die Antragsgegnerin zuletzt die „Verspätung“ des Vortrages der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 zur Aktivlegitimation meint, rügen zu müssen, verkennt sie, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren § 296 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Koblenz NJW ‒ RR 1987, 509 m. w. N.).

Soweit die Antragsgegnerin lediglich darauf abstellen will, dass die Aktivlegitimation innerhalb dringlichkeitsunschädlicher Zeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, verfängt auch dies nicht. Denn die Kammer hat die Glaubhaftmachung für ausreichend gehalten, andernfalls sie die einstweilige Verfügung nicht erlassen hätte. Zudem steht der 5. Senat des Kammergerichts auf dem Standpunkt, dass es einer Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich überhaupt nicht bedarf, wenn ‒ wie bei zunächst einseitigem Verfahren ‒ noch kein Bestreiten vorliegt (vgl. KG vom 6. März 2018 ‒ 5 W 43/18 ‒).

2. Das Angebot der verfahrensgegenständlichen Markenparfums auf www.amazon.de stellt einen Verstoß gegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG dar, denn die Verwendung der Marken im geschäftlichen Verkehr erfolgte ohne Zustimmung der Markeninhaber. Zwischen den geschützten und den beworbenen Marken einerseits und den sich gegenüberstehenden Produkten andererseits besteht Identität.

3. Ob die Antragsgegnerin sich auf eine von dem Händler erhobene Einrede der Erschöpfung überhaupt berufen will, bleibt in ihrem Vortrag unklar. Mehrfach weist sie selbst darauf hin, es ginge in dem Verfahren gar nicht um die Frage der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erschöpfung bzw. es fehle Vortrag der Antragstellerinnen zur fehlenden Erschöpfung. Um die Frage der Erschöpfung überhaupt zum Gegenstand der Prüfung des einstweiligen Verfügungsantrages im Widerspruchsverfahren machen zu können, bedarf es zunächst der Erhebung der Einrede bzw. des Berufens auf eine vom Händler erhobene Einrede.

Sieht man die Einrede der Erschöpfung als konkludent in den Rechtsstreit eingeführt an, gilt Folgendes:

Dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Produkte mit Zustimmung der Antragstellerinnen in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, ist im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig derjenige, der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommenen wird (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 24 Rn. 88; Steudtner in BeckOK ‒ Markenrecht, 12. Edition, § 24 Rn. 32 m. w. N.).

Ausnahmen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 ‒ Converse; Steudtner a. a. O. Rn. 33 ff m. w. N.). ergeben sich nur dort, wo dem Markeninhaber eine Marktabschottung vorzuwerfen ist. Hierzu trägt die Antragsgegnerin indes nichts vor.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die zur Erschöpfung entwickelten Grundsätze der „Converse“ ‒ Rechtsprechung des BGH seien nicht auf das Verhältnis zwischen Markeninhaber und Betreiber eines Internetmarktplatzes übertragbar, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle. Denn selbst wenn die Einrede der Erschöpfung (nur) vom Händler zu erheben wäre, müsste sich die Antragsgegnerin dessen Argumente zu eigen machen, was ‒ wie im Folgenden zu erörtern ist ‒ jedoch erst einmal voraussetzt, dass sich die Antragsgegnerin überhaupt an den Händler wendet, wozu sie indes nichts vorträgt.

4. Die Antragsgegnerin haftet nach den Grundsätzen der Verkehrspflichtverletzung.

Eine solche Haftung besteht, wenn sie die Gefahr geschaffen hat, dass geschützte Interessen von Rechteinhabern verletzt werden und sie ihre Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten verletzt hat, soweit diese ihr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren obliegt (vgl. BGH GRUR 2011, 152 ‒ Kinderhochstühle im Internet ‒ zum Markenrecht; BGH GRUR 2013, 1229 ‒ Kinderhochstühle im Internet II ‒ zum Markenrecht; BGH GRUR 2007, 890 ff. ‒ Jugendgefährdende Medien bei eBay ‒ zum Wettbewerbsrecht). Dabei richten sich die Prüfungspflichten nach der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen wie auch nach der Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Eröffnung der Plattform Amazon ‒ Marketplace die Gefahr der Verletzung von geschützten Interessen von Rechteinhabern geschaffen. Prüfpflichten sind nach dem Hinweis der Antragstellerinnen vom 23. November 2017 begründet worden. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Hinweis sei nicht ausreichend gewesen, um überhaupt Prüfpflichten auszulösen, greift nicht. Die Antragstellerinnen haben am 23. November 2017 erstens die verfahrensgegenständlichen Marken, die sie als verletzt sehen, konkret benannt, zudem haben sie sowohl den Verkäufernamen als auch den Namen des werbenden Unternehmens und dessen Ursprung in des USA genannt, ferner haben sie den Ort der Rechtsverletzung ‒ nämlich u. a. die deutsche Amazon ‒ Seite ‒ konkretisiert, schließlich haben sie den Grund der Rechtsverletzung ‒ fehlende Zustimmung der Markeninhaber zum Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum ‒ benannt, letzteres auch nochmals ausdrücklich in weiterer email vom 29. November 2017. Dass der Hinweis auf den „Sitz in den USA“ erfolgte, genügte im Zusammenhang mit dem gleichfalls erfolgten Hinweis auf die u. a. auf den deutschen Amazon ‒ Seiten abrufbaren Angebote für die unschwer zuziehende Schlussfolgerung, dass der Verkäufer von den USA nach Deutschland liefert. Aufgrund der in der email vom 23. November 2017 angegebenen Parameter war die Antragsgegnerin ohne Weiteres ‒ mit einfachsten und daher zumutbaren ‒ Filtermöglichkeiten in die Lage versetzt, die Angebote aufzufinden. Damit haben die Antragsstellerinnen der Antragsgegnerin alle rechtlichen und tatsächliche Umstände mitgeteilt, die diese in die Lage versetzten, ohne aufwändige rechtliche und tatsächliche Wertungen derartige Angebote als markenverletzend zu identifizieren. Mehr verlangt auch der Bundesgerichtshof in der von der Antragsgegnerin zitierten „Stiftparfüm“ ‒ Entscheidung (BGH GRUR 2011, 1038) nicht. Ausdrücklich hält der BGH in der genannten Entscheidung die Beibringung von Belegen für eine Rechtsverletzung für nicht erforderlich, um die Prüfpflichten auszulösen. Es bestand auch kein ausnahmsweises schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an Belegen. Dieses hätte nur dann bestanden, wenn die Antragsgegnerin im Einzelfall berechtigte Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung gehabt hätte. Auf diese Zweifel muss aber der in Anspruch Genommene nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsverletzung seinerseits hinweisen, andernfalls dieser sich nicht auf fehlende Belege berufen kann (vgl. BGH a. a. O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis vom 23. November 2017 keine konkreten Zweifel an der Rechtsverletzung geäußert, sondern sich nur pauschal auf den Standpunkt gestellt, die Antragstellerinnen müssten belegen, dass bezüglich der beanstandeten Produkte Erschöpfung vorläge. Dies ist in zweierlei Hinsicht nicht ausreichend: Erstens hat die Antragsgegnerin schon keine auf die konkreten Angebote bezogenen Zweifel geäußert. Woraus sich Zweifel für sie ergaben, hat sie in der email nicht mitgeteilt, was die von den Antragstellerinnen aufgestellte Vermutung stützt, dass die Antragsgegnerin nicht einmal in Kontakt mit der … Inc. getreten ist. Ersichtlich genügt es nach Auffassung des BGH nicht, Zweifel pauschal zu äußern. Zweitens kann das Argument der Antragsgegnerin vorliegend aus folgender Erwägung nicht durchdringen: Ließe man es nämlich genügen, dass alleine ein pauschales Verlangen nach Belegen ausreicht, um als Hinweis auf Zweifel an der Rechtsverletzung zu genügen, kehrte dies die allgemeine Darlegungs- und Beweislast für die Einrede aus § 24 MarkenG um.

Die Obliegenheit, Zweifel ausreichend konkret zu benennen, überspannt auch nicht die der Antragsgegnerin obliegenden Pflichten. Denn auf den Hinweis vom 23. November 2017 war sie nicht nur unschwer in der Lage, die beanstandeten Angebote aufzufinden, sondern ebenso unschwer konnte sie mit der … Inc. Kontakt aufnehmen, um sich zumindest Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an einer Rechtsverletzung zu verschaffen, um diese dann gegenüber den Antragstellerinnen mit der Aufforderung, Belege zu übermitteln zu äußern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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