Als wettbewerbsrechtliche Abmahnung bezeichnet man die Mitteilung eines Marktteilnehmers an einen Konkurrenten, dass sich dieser durch eine bestimmte Handlung unlauter bzw. wettbewerbswidrig verhalten hat. Die Abmahnung ist stets mit der Forderung an den Konkurrenten verbunden, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bestätigen. Unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens, erhält der Abgemahnte eine üblicherweise sehr kurze Frist um der Forderung nachzukommen, Darüber hinaus enthält die Abmahnung in der Regel eine Kostenaufstellung über die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren des Abmahners, eventuell auch eine Schadensersatzforderung, verbunden mit der Aufforderung diese zu begleichen. Eine berechtigte und nicht rechtsmissbräuchliche Abmahnung, ist grundsätzlich als Angebot zu verstehen, einen Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu regeln. Das ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es dem Abmahner auch erlaubt wäre seine Rechte ohne vorherige Abmahnung vor Gericht geltend zu machen, beispielsweise durch eine einstweilige Verfügung. Der Abgemahnte ist jedoch nicht verpflichtet auf dieses Angebot einzugehen, insbesondere die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ohne vorherige rechtliche Prüfung nicht zu empfehlen.
Rechtliche Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts muss eine Abmahnung den Wettbewerbsverstoß konkret bezeichnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, eine entsprechende Frist setzen und für den Fall der Nichtabgabe ein gerichtliches Verfahren androhen. Zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten muss ein direktes Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Nicht erforderlich ist die Vorlage der Vollmacht für den beauftragten Rechtsanwalt oder die Übersendung einer bereits vorformulierten Unterlassungserklärung. Eine als zu kurz empfundene Frist hat keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit der Abmahnung. Eine Abmahnung wird üblicherweise in Schriftform und per Post zugestellt, der Abmahner kann seine Forderungen aber auch per E-Mail oder Fax rechtswirksam anmelden.
Typische Abmahngründe im Wettbewerbsrecht
Die Liste der möglichen Abmahngründe ist lang, in der Vergangenheit beharkten sich die Händler schon wegen abgekürzter Vornamen in der Anbieterkennzeichnung oder fehlender Angaben zur Batterierückgabeverordnung. Die Gerichte urteilen nach wie vor sehr streng und neigen dazu auch geringe Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht für abmahnfähig zu erklären.
Zu den häufigsten Abmahngründen zählen:
- gesetzeswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen
- unzureichende Anbieterkennzeichnungg
- fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben nach dem Batteriegesetz, dem Chemikaliengesetz, der Preisangabeverordnung, oder der Energiekennzeichnungsverordnung
- fehlerhafte Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
- unzulässige Werbepraktiken
Wir sind für Sie da
Wir, die Rechtsanwälte Kotz aus Siegen-Kreuztal stehen Ihnen allen Fragen des Wettbewebsrechts mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie beispielsweise eine Abmahnung bekommen haben, sie wir gerne bereit die Forderung auf ihre Berechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls auch zurückzuweisen. Bei einer berechtigten Abmahnung gilt es grundsätzlich kühlen Kopf zu bewahren aber schnell zu reagieren. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite können wir häufig eine Reduzierung der teils hohen Kostennote erreichen. Unser oberstes Ziel ist die Wahrung ihrer finanziellen und geschäftlichen Interessen, hierfür ist es in der Regel notwendig die geforderte Unterlassungserklärung zu modifizieren. Sprechen Sie uns einfach an, wir setzen uns für Sie ein, gerne auch per Onlinerechtsberatung.
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