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Vertragsstrafenansprüche – Missbräuchlichkeit der Geltendmachung

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 12 O 12/10, Urteil vom 12.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Vertragsstrafenansprüche - Missbräuchlichkeit der Geltendmachung
Foto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Gegenstand des Rechtsstreits sind Vertragsstrafenansprüche des Klägers wegen behaupteter erneuter wettbewerbsrechtlicher Verstöße der Beklagten nach entsprechender Unterwerfungserklärung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung der gezahlten Abmahnkosten, weil der Kläger missbräuchlich handele.

Am 27. März 2009 hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Parfum zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne ordnungsgemäß über die nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren, insbesondere wenn a) ungenügende Widerrufsbelehrungen vorliegen, b) die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlt, c) das Widerrufsrecht auf 28 Tage verkürzt wird anstelle von 1 Monat, d) die Käuferrechte vollends auf die Klauseln der eigenen AGBs limitiert werden.“

Der Kläger trägt vor, trotz Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe sich die Beklagte nicht vertragsgetreu verhalten, sondern vielmehr erneut weiter bei allen Angeboten fehlerhaft geworben. Er verweist hierbei auf ebay- Auszüge in Kopie als Anlagenkonvolut K 4. Die Vertragsstrafe sei somit verwirkt und fällig.

Randnumme r4

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Widerklagend beantragt sie: Der Kläger wird verurteilt, an die die Beklagte Euro 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger handele missbräuchlich. Zum Zeitpunkt der Abmahnung habe im eBay-shop des Klägers ein einziges Mountainbike der Marke C. zum Verkauf gestanden. Der Hersteller dieser Fahrradmarke verkaufe seine Fahrräder ausschließlich und exklusiv über ein Netz von Fachhandelsgeschäften. Bei der Beklagten handele es sich um einen autorisierten Partner dieser Firma. Es bestünden daher starke Zweifel, dass der Kläger dieses Fahrrad überhaupt habe verkaufen können oder auch wollen. Der eBay-shop des Klägers unter dem Namen t. enthalte nach seinen eigenen Angaben Markenparfum, Geschenkartikel und Einrichtungsgegenstände. Er habe deshalb die Stellung als Mitbewerber rechtsmissbräuchlich geschaffen. Er biete unter der Internetadresse (..) Markenparfums an, wobei diese Adresse seit Monaten angeblich entweder im Aufbau befindlich sei bzw. gewartet werde. Der Gesamtumsatz des klägerischen eBay-shops belaufe sich nach einer Mitteilung eines Zeugen vom 9. Juli 2009 auf Euro 359,45. Für die Missbräuchlichkeit spreche auch, dass der Kläger gegenüber anderen Betroffenen mehrere Abmahnungen aus unterschiedlichen Sortimentssegmenten ausgesprochen habe.

Ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen liege nicht vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit Artikel aus dem Sortiment Parfum an Endverbraucher beworben bzw. verkauft. Die geltend gemachten Verstöße würden bestritten. Die Widerrufsbelehrung sei korrigiert worden. Die Käuferrechte würden nicht auf eigene AGBs der Beklagten limitiert.

In der dem Kläger zugestellten Terminsladung vom 21. April 2010 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ihn bezüglich der Frage der Missbräuchlichkeit möglicherweise eine so genannte sekundäre Darlegungslast treffe. Er erhalte deshalb Gelegenheit, den Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit nach Umsatz sowie Höhe der ausgelegten Abmahngebühren sowie Anzahl der gerichtlichen und außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen als Anspruchssteller für die letzten 1 1/2 Jahre darzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Klage und Widerklage sind zulässig, nur die Widerklage ist begründet.

Zur Klage:

Es kann offen bleiben, ob der Kläger die behaupteten Verstöße ausreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Auch ist nicht zu entscheiden, welche Bedeutung der vom Kläger überhaupt nicht angesprochen Umstand hat, dass sich das Vertragsstrafeversprechen auf den Fernabsatz von Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum bezieht, während sich die nunmehr beanstandete Werbung mit Fahrrädern befasst. Es steht nämlich fest, dass der Kläger missbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG handelt. Hiernach ist die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Unter den dargestellten Umständen ist auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 27. Auflage § 8 UWG Rdnr. 4.6).

Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler a.a.O. Rdnr. 4.10). Hat der vom Wettbewerber in Anspruch Genommene in ausreichendem Umfang Indizien für die Missbräuchlichkeit des gegnerischen Verhaltens vorgetragen, obliegt es jenem, hierzu substantiiert vorzutragen, weil nur er über die entsprechenden Informationen verfügt (noch weitergehend BGH GRUR 2006, 243 – MEGA SALE).

Vorliegend hat die Beklagte, wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt, vielfache Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers dargetan. Hierfür spricht auch die in dem vorliegenden Verfahren erkennbar gewordenen oberflächliche klägerische Prozessführung. Der Kläger hat die behaupteten Verstöße im einzelnen überhaupt nicht dargestellt, es ist somit nicht dargetan, inwiefern der Kläger seine lauterkeitsrechtlich und durch das Vertragsstrafeversprechen verstärkt geschützten Interessen als verletzt ansieht. Der Kläger verliert nicht einen Satz dazu, dass sich das Unterlassungsversprechen auf Parfums bezieht, nicht aber auf Fahrräder. Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger 2 Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung annimmt, während aus dem Anlagenkonvolut K 4 allenfalls ein einmaliger Verstoß ersichtlich ist, erst recht nicht, wie der Kläger in der Replik behauptet hat,14 Verstöße. Somit spricht alles für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche sei nur mit dem Gebührenerzielungsinteresse des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten erklärbar. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Auflage hierzu nichts Sachdienliches vorgetragen hat, ist der Vortrag der Beklagten zur Missbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens unstreitig (§ 138 ZPO). Die Vertragsstrafe ist demnach nicht verwirkt.

Zur Widerklage: Aus denselben Gründen ist die Rückforderung der von der Beklagten gezahlten Abmahnungsgebühren begründet. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt dagegen nicht vor.

Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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