LG Berlin, Az.: 101 O 109/17, Urteil vom 19.03.2018
1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2017 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerinnen vertreiben Markenparfüms.
Die Marken Calvin Klein, Davidoff …